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Satzung

Der Verein

Vereinssatzung der Kinder- und Jugendförderung Sulzfeld e.V.

Präambel


Der Verein hat die Aufgabe Einrichtungen zu unterstützen, die unmittelbar der Förderung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Gute kommen.
Ziel ist es, Kinder und Jugendlichen Vorraussetzungen zu schaffen, bei denen
ihre Talente und Neigungen gefördert und weiterentwickelt werden.
Zu diesem Zweck werden gemeinnützige Projekte von Vereinen und Organisationen mit Patenschaften direkt unterstützt. Die zu fördernden Projekte werden von der Vorstandschaft der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, die dann darüber abstimmt, ob diese mit aufgenommen werden.


§ 1 Name, Sitz

1) Der Verein führt den Namen Kinder- und
Jugendförderung Sulzfeld e.V.

2) Er hat den Sitz in 75056 Sulzfeld, Amalienstraße 10



§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Einrichtungen die Kindern und Jugendlichen zu Gute kommen.

3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Patenschaften die eine Mitgliedschaft bewirken und Spenden.

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.

6) Alle Leistungen erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht und wird auch durch wiederholte Leistungen nicht begründet.


§ 3 Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern

2) ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Personenvereinigungen, Körperschaften, Gesellschaften, Unternehmen und Firmen werden. Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand auf schriftlichen Antrag hin verliehen.

3) Der Vorstand kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, welche sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, die Ernennung zu Ehrenmitgliedern antragen.

4) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag auf eine projektbezogene Patenschaft
, den die Mitgliederversammlung festlegt.

5) Die
Mitgliedschaft im Verein erlischt durch
- Tod,
- Austritt oder
- Ausschluss.
Der Austritt ist vom Vereinsmitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Der Vorstand kann durch einen mit 2/3 der Stimmen gefassten Vorstandsbeschluss ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn es Zwecken oder Grundsätzen des Vereins zuwider gehandelt hat.


§ 4 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
- der Vorstand ( §5 )
- die Mitgliederversammlung ( §6 )


§ 5 Der Vorstand i.S.d. §26 BGB

1) Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Hierbei ist der 1. Vorsitzende stets allein, die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugt.

3) Die Vorstandmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

5) Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens 1mal jährlich schriftlich mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

6) Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei dringenden unaufschiebbaren Angelegenheiten ist die Einberufung des Vorstandes ohne Einhaltung einer Ladungsfrist zulässig. Beschlüsse des Vorstandes können bei Einverständnis sämtlicher Vorstandsmitglieder auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder diese Satzung eine höhere Mehrheit erfordern. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

8)
Der erweiterten Vorstandschaft können bis zu 8 Beisitzern angehören. Es können nur Mitglieder des Vereins zu Beisitzern gewählt werden. Sie werden von der Mitgliedsversammlung in einfacher Mehrheit bestimmt. Sie werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.


§ 6 Mitgliederversammlung

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - einschließlich der Ehrenmitglieder eine Stimme.

2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes
- Die Aufuahme der zu fördernden Projekte
- Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung

3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnungspunkte sind schriftlich zu veröffentlichen.

4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß erfolgen wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund verlangt.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Jedoch müssen bei Ausschlussverfahren und Auflösung des Vereins mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Regelungen dieser Satzung eine höhere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

7) Über die gefassten Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen.


§ 7 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesendenstimmberechtigten Mitgliedern aufgelöst werden. Es müssen mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Die Tagesordnung muss die Auflösung des Vereins ausdrücklich als Beratungsgegenstand der Mitgliederversammlung bezeichnen.


§ 8 Vereinsvermögen

1) Die Notwendigen Mittel des Vereins werden durch Patenschafts
beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

2) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie sind berechtigt sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins einzusehen. Sie berichten der Mitgliederversammlung ob den Mitgliedern des Vorstandes Entlastung erteilt werden kann.


Gez.

1. Vorsitzender


 
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